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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S. von § I4 BGB), juristischen Personen oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Käufers werden widersprochen.

I. Angebot und Abschluss

  1. Die in Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht anders gekennzeichnet – im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.Telefonische oder mündliche Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schrifllich bestätigt werden.
  2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

II. Lieferfristen und Verzug

  1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. So kann insbesondere die Abnahme einer Ware nicht von der Mitlieferung einer anderen ohne besondere schriftliche Vereinbarung abhängig gemacht werden.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung‚ Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit nicht solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto‚ Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Käufer. Sie sind vom Käufer sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Potestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Verkäufer nicht, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessen Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so kann der Verkäufer Vorauszahlungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 320 II BGB bleibt unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Käufer binnen zehn Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufender Rechnung oder Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  2. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  3. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäflsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußen, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerungen gemäß den nachfolgenden Regelungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wie die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.

V. Versand, Gefahrübergang und Verpackung

  1. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das Gleiche gilt für dieVerpackung, die nach transportechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
  2. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  3. Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
  4. Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel im Sinne von § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
  2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu ersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind spätestens binnen
  3. 7 Tagen durch schriflliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
  4. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
  5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauflragten Sachverständigen erfolgte.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  7. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der nach Erfüllung, Ersatzlieferung, Nachbesserung festzulegen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben im Übrigen unberührt. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.
  8. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
  9. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. I BGB eine längere Frist vorschreibt.

VII. AIIgemeine Haftungsbegrenzungen

  1. Schadens- und Aufwendungsersatz Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    • bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden
    • bei leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
    • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers
    • bei arglistig verschwiegene Mängel und übernommener Garantie für die Beschaffung der Ware
    • bei Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz

VIII. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand,Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Verkäufers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.